§ 01
Der am 17. Oktober 1985 gegründete Verein führt den Namen
„ Fitness Club Spandau e. V.“
und setzt die Tradition der Kraftsportvereinigung 1891 Spandau fort. Er hat seinen Sitz in Berlin – Spandau. Er wird in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin, deren Sportarten im Verein betrieben werden an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 02
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung des Kraftdreikampfes und des Ringens. Er dient der geistigen und körperlichen Erziehung und Weiterbildung seiner Mitglieder auf kameradschaftlicher Grundlage im Sinne des olympischen Amateurgedankens. Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden. Wirtschaftliche und geschäftliche Ziele sind ausgeschlossen.
Der Verein steht auch zu seiner sozialen Verantwortung in unserer Gesellschaft und wird neben der Ausführung des Sports auch soziale Veranstaltungen, die ebenfalls dem Erhalt des Vereines dienen, durchführen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt sein Vermögen an den Landessportbund Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Der Verein gibt den Mitgliedern die Möglichkeit regelmäßig am Training teilzunehmen und den Verein bei Wettkämpfen zu vertreten.
Der Verein kann sich an anderen Vereinen oder Gesellschaften beteiligen.
§ 03
Eine berufssportliche Betätigung der Vereinsmitglieder ist mit den Grundsätzen des Vereines unvereinbar und daher ausgeschlossen. Als berufssportliche Betätigung gilt nicht, wenn ein Vereinsmitglied innerhalb der Dachorganisation des Vereins eine Tätigkeit als Trainer gegen eine angemessene Aufwandsentschädigung ausübt.
§ 04
Mitglied des Vereines kann jede unbescholtene Person, aber auch jede juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Gesamtvorstand. Jedes Mitglied hat das Recht und auch die Verpflichtung, begründete Bedenken gegen die Aufnahme eines neuen Mitgliedes dem Vorstand mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod
b) Schriftliche Austrittserklärung, die dem Gesamtvorstand mit Monatsfrist jeweils zum
Monatsende eingereicht werden muss.
c) Durch Ausschluss gemäß § 5 der Satzung.
§ 05
I. Ein Mitglied kann durch den geschäftsführenden Vorstand mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen
des Vorstandes ausgeschlossen werden wenn es
a) Eine unehrenhafte Handlung begangen hat, die insbesondere auch mit den Zielen und
Zwecken des Vereines unvereinbar ist.
b) Durch strafgerichtliche Verurteilung die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
c) Mit der Zahlung von Beiträgen oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung
rückständig bleibt.
d) Den Zwecken und Zielen des Vereines beharrlich zuwider handelt und die Zuwiderhandlung
trotz schriftlicher Abmahnung fortsetzt.
e) Aus sonstigen wichtigen Gründen.
II. Der Antrag auf Aufschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden. Vor Entscheidung über diesen Antrag soll dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gegeben werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monates nach Zustellung Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung nach Anhörung des Betroffenen Mitgliedes endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 06
Die ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder gehen aller Ansprüche gegen den Verein verlustig. Sie sind zur Zahlung der Mitgliederbeiträge oder etwaiger sonstiger laufender Verpflichtungen bis zum Tage der Wirksamkeit des Ausscheidens oder Ausschlusses verpflichtet.
§ 07
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages und etwaiger besonderer Umlagen verpflichtet. Wenn es zur Durchführung einzelner Aufgaben oder besonderer Ziele erforderlich ist, kann die Mitgliederversammlung auch die Erhebung einer besonderen Zahlungsumlage von den Vereinsmitgliedern beschließen.
Jugendliche und Schüler zahlen einen ermäßigten Beitrag.
Der Beitrag ist eine Bringschuld.
Der Vorstand kann auf Antrag rückständige Beiträge wegen ungünstiger wirtschaftlicher Lage eines Mitgliedes stunden, ermäßigen oder erlassen.
§ 08
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird von der Hauptversammlung des Vereines gesondert beschlossen.
§ 09 nicht vorhanden
§ 10
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Ehrenausschuss
§ 10a
Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.
Die Hauptversammlung findet mindestens einmal im jährlich statt. Sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) Der Vorstand beschließt
b) 20 % der wahlberechtigten Mitglieder verlangen
§ 10b
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
§ 11
Der Vorstand des Vereines leitet und verwaltet den Verein und führt die Geschäfte des Vereines ehrenamtlich laut Satzung.
Dem Vorstand kann eine Aufwandspauschale in Höhe von 150,00 für seine zusätzlichen zeitlichen Tätigkeiten im Monat gezahlt werden.
Wählbar für den Vorstand sind volljährige Personen, die dem Verein mindestens 1 Jahr angehören.
Wahlberechtigt sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 1 Jahr Mitglied sind.
Der Vorstand besteht aus:
Dem 1. Vorsitzenden
Dem 2. Vorsitzenden
Dem Kassenwart
Dem Schriftführer, der die Versammlungsbeschlüsse beurkundet
Dem Jugendwart
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung unter Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
a) Der 1.Vorsitzende
b) Der 2.Vorsitzende
c) Der Kassenwart
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
Der Vorstand wird auf jeweils zwei Jahre gewählt.
§ 12
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 13
Die Ehrungen des Vereines bestehen in der Verleihung
a) Der silbernen Ehrennadel
b) Der goldenen Ehrennadel
c) Der silbernen Verdienstnadel
d) Der goldenen Verdienstnadel
§ 14
Die silberne Ehrennadel wird jedem Ehrenmitglied des Vereines verliehen.
Damit ist eine dauernde Ermäßigung des Mitgliedsbeitrages auf Euro — pro Monat verbunden.
Ehrenmitglied wird jedes Mitglied, welches dem Verein mindestens 25 Jahre angehört, ihm uneigennützig die Treue gehalten und durch kameradschaftliche Art und Tätigkeit mitgeholfen hat, dem Verein zu Ruhm und Ansehen zu verhelfen.
§ 15
Die Auflösung des Vereines erfolgt nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, welche nur für diesen Zweck mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen werden muss.
Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50% der eingetragenen Mitglieder anwesend sind.
Für den Auflösungsbeschluss ist eine DREIVIERTELMEHRHEIT der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Im Falle der Auflösung werden die Geschäfte vom ersten Vorsitzenden und dem Kassierer abgewickelt.
Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 4 BGB.
Jürgen Kessling 1 Vors.